Das Honorar eines Rechtsanwalts

Das Honorar kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Wurde nichts vereinbart, richtet sich die angemessene Entlohnung des Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Wenn der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig wird, kommt grundsätzlich das Notariatstarifgesetz (NTG) zur Anwendung.

Bisweilen erscheinen sach- oder streitwertbezogene Tarifansätze nicht leistungsgerecht. Die Pauschalierung des Honorars (z.B. im Zusammenhang mit Vertragserrichtungen) stellt dabei eine mögliche Alternative dar. Bei Leistungen, die sich vom Umfang oder ihrer Dauer schwer vorherbestimmen lassen, bietet sich die Vereinbarung eines Honorars nach Stundensätzen an.

Scheuen sie sich nicht, schon bei der ersten Informationsaufnahme das Honorar anzusprechen, dies ist ihr gutes Recht. Ich bemühe mich stets um eine zeitsparende und individuelle Problemlösung sowie ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Falls sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden meine Kosten möglicherweise von ihrer Versicherung übernommen. Ich führe für sie die Korrespondenz mit ihrer Rechts-schutzversicherung, schildere dieser den Sachverhalt und ersuche um Kostendeckungszusage für die jeweilige individuelle Rechtssache. Beachten sie, dass es ihnen frei steht, durch welchen Rechtsanwalt sie sich im Einzelfall vertreten lassen. Die freie Anwaltswahl darf durch ihre Rechtsschutzversicherung nicht eingeschränkt werden.

Senden Sie mir Ihre Anfrage

Mag. Harald Rossmann

Salurnerstraße 16
A-6020 Innsbruck
Mo – Fr: 08.30 – 12.00 Uhr
Mo – Do: 14.00 – 17.00 Uhr

Telefon: +43 (0)512 561628

Mobil: +43 (0)676 7035425
E-Mail: info@ra-rossmann.at
Fax: +43 (0)512 561628-4

Sprechstelle Reutte

Gerne berate ich Sie auch in meiner Sprechstelle im Tiroler Außerfern: Oberlüß 11 | A-6600 Reutte